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PatientInneninfo

Informationen rund um MEINE Praxis & Behandlungen

Für die logopädische Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese muss neben Ihren persönlichen Daten

  • eine medizinische Diagnose
  • eine Zuweisung zur logopädischen Behandlung (Anzahl/Tarifeinheit) beinhalten.

Das Vorliegen der ärztlichen Verordnung ist Grundvoraussetzung für jegliche logopädische Maßnahme.
Die Verordnung zur Logopädie sollte bei Kindern durch den Kinderarzt / die Kinderärztin, den Kieferorthopäden / die Kieferorthopädin oder den HNO-Arzt / die HNO-Ärztin ausgestellt werden. Bei erwachsenen PatientInnen kann diese durch einen Facharzt/-ärztin (Neurologen, HNO-Arzt/Ärztin) geschehen.

Für die Rückerstattung bzw. Übernahme der Kosten nach erfolgter Durchführung der Therapie benötigen Sie eine Bewilligung der ärztlichen Verordnung durch die chefärztliche Abteilung Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Damit bestätigt der Krankenversicherungsträger die Kostenübernahme.
Diese Bewilligung der ärztlichen Verordnung bei Ihrer Krankenkasse wird von Ihrer Logopädin übernommen.

Das Vorliegen einer Bewilligung des Krankenversicherungsträgers ist keine Voraussetzung für den Beginn der Therapie und hat auf die Zahlungsverpflichtung der PatientInnen gegenüber der Logopädin keinen Einfluss. Die Kosten der Therapie sind in jedem Fall direkt an die Logopädin zu bezahlen.

Die Abrechnung erfolgt nach dem sogenannten Wahlarztprinzip. WahltherapeutInnen nehmen keine direkte Verrechnung mit der Krankenkasse vor.

Die PatientInnen begleichen die Kosten direkt bei der Logopädin und suchen nach Abschluss der Therapie bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger unter Vorlage der chefärztlich bewilligten Originalverordnung, der Originalhonorarnote und der Zahlungsbestätigung um Rückerstattung der Kosten an.

Je nach Krankenkasse werden 40-70% der Therapiekosten rückerstattet. Teilweise übernehmen private Zusatzversicherungen die Restkosten.

Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Begutachtung. Dabei ist die Logopädin auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, alle relevanten Unterlagen mitzubringen.

Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin (1 Werktag/ für den Montagstermin gilt der Freitag) – Ihrer Logopädin mitzuteilen.

Sollte diese nicht erreichbar sein, so hat die Absage durch Hinterlassen einer Sprachnachricht via Mobilbox oder per SMS oder E-mail zu erfolgen. Andernfalls wird Ihnen der nicht wahrgenommene Termin in Höhe von 75% in Rechnung gestellt. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden.

Bitte beachten Sie: Pünktliches Erscheinen ist wichtig, versäumte Zeit kann nicht nachgeholt werden!